Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 17 Allgemeine Anforderungen

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/17#abs-1 (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat Butter und bestimmte andere Milchstreichfette spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach den Anforderungen

1.
des in § 12 benannten Unionsrechts und
2.
des Artikels 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt II Nummer 1, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung vom 13. Mai 2013

zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/17#abs-2 (2) Sofern die Anforderungen an eine Buttersorte erfüllt werden, hat der Lebensmittelunternehmer Butter zusätzlich zu Absatz 1 mit der Angabe der jeweiligen Buttersorte zu kennzeichnen.

§ 16 § 18