Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 19 Gütezeichen bei Markenbutter

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/19#abs-1 (1) Markenbutter in einer Verpackung, die die Anforderung nach § 18 Absatz 1 erfüllt, darf mit einem Gütezeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/19#abs-2 (2) Das Gütezeichen darf allein oder zusätzlich zu der Kennzeichnung als Markenbutter verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/19#abs-3 (3) Sofern die Markenbutter nur mit dem Gütezeichen versehen wird, ist sie vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des Landes … Prüfstelle …“ unter Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/19#abs-4 (4) Die Kennzeichnung mit dem Gütezeichen darf nur durch einen Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.

§ 18 § 20