Gesetze / Milch-Güteverordnung
MilchGüV§ 3 Einstufung der Anlieferungsmilch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchG%C3%BCV/3#abs-1 (1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert, auf Tausend gerundet, zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:
| Mittlerer Keimzahlwert pro ccm (Geometrischer Mittelwert) | Klasse |
| bis 100 000 | 1 |
| über 100 000 | 2. |
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MilchG%C3%BCV/3#abs-1a (1a) und (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchG%C3%BCV/3#abs-3 (3) Die Abnehmer können bei Vorliegen folgender Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S bezahlen:
Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen.