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# § 3 MilchGüV — Einstufung der Anlieferungsmilch

Milch-Güteverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert, auf Tausend gerundet, zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:

```
Mittlerer Keimzahlwert pro ccm(Geometrischer Mittelwert)	Klasse
bis 100 000	1
über 100 000	2.
```

(1a) und (2) (weggefallen)

(3) Die Abnehmer können bei Vorliegen folgender Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S bezahlen:

- 1. der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von 50 000 Keimen je ccm nicht überschreiten;

- 2. der Gehalt an somatischen Zellen darf im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate den Wert von 300 000 je ccm nicht überschreiten;

- 3. Hemmstoffe dürfen nicht nachgewiesen sein;

- 4. es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz bestehen;

- 5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zur Anordnung

  - a) der Aussetzung der Lieferung oder zur Anordnung bestimmter Anforderungen hinsichtlich der Behandlung und Verwendung von Rohmilch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung oder

  - b) einer erneuten Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach § 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung

- geführt hat.

Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 3 MilchGüV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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