Gesetze / Milch- und Fettgesetz
MilchFettG§ 4 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/4#abs-1 (1) Für dieses Gesetz sind die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) maßgebend, soweit sich nicht aus Absatz 2 ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/4#abs-2 (2) Milcherzeugnisse im Sinne des ersten Teiles sind: Sauermilchsorten (Sauermilch, Joghurt, Kefir und ähnliches), entrahmte Milch, saure Magermilch, Magermilch-Joghurt, Magermilch-Kefir und ähnliches, Molke, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Sahne (Rahm), saure Sahne und Schlagsahne.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/4#abs-3 (3) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kuhhalter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/4#abs-4 (4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind auch Betriebe, die Käse, Schmelzkäse oder Milch- und Sahnedauerwaren herstellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/4#abs-5 (5) Großverbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Verbraucher, die Milch über den Haushaltsbedarf hinaus beziehen, insbesondere die in § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) genannten Betriebe.