Gesetze / Milch- und Fettgesetz
MilchFettG§ 22 Umlagen
Stand: 10.06.2019
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- VG Gießen, 29.09.2010 – 2 K 1414/09.GIZitiert von 2
- VG Gießen, 29.09.2010 – 2 K 1417/09.GIZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/22#abs-1 (1) Die Landesregierungen können im Benehmen mit der Landesvereinigung (§ 14) oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen bis zu 0,1 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, um die Milchwirtschaft zu fördern. Auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam können die Landesregierungen Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, wenn die Umlagen von 0,25 Pf (Satz 1) zur Erfüllung der unter Absatz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen. Die Umlagepflicht kann auf angelieferte Sahne (Rahm) im Sinne des § 1 Abs. 5 erstreckt werden; hierbei ist die Sahne (der Rahm) in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen. Zu der Umlage gemäß Satz 1 können auch Vorzugsmilchbetriebe mit der von ihnen abgesetzten Vorzugsmilch herangezogen werden. Das gleiche gilt für Milcherzeuger, die Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- oder Einzelverbraucher abgeben dürfen, sowie für die Hersteller von Landbutter, mit der Maßgabe, daß ein Pauschalbetrag erhoben werden kann. Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Satz 1 und 2 auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/22#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel können nur verwendet werden für die
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/22#abs-2a (2a) Abweichend von Absatz 2 können die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden
Wenn die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel zur Erfüllung der in Nummern 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen, können die Landesregierungen im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen zur Erfüllung dieser Aufgaben je Kilogramm angelieferter Milch die Umlage um höchstens 0,15 Cent erhöhen; Absatz 1 Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/22#abs-3 (3) Die aufkommenden Mittel sind gesondert zu verwalten. Sie dürfen nicht zur Bestreitung von Verwaltungskosten der obersten Landesbehörden und ihrer nachgeordneten Dienststellen verwendet werden. Die Landesvereinigung (§ 14) oder die berufsständischen Organisationen sind vor Verwendung der Mittel zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/22#abs-4 (4) Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Beiträge und Gebühren, die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Umlage (Absatz 1) abgegolten werden. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 635).