Gesetze / Milch- und Fettgesetz

MilchFettG

§ 23 Anfechtungsverfahren und Beitreibung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/23#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des § 12 und auf Grund einer auf § 12 beruhenden Rechtsverordnung erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/23#abs-2 (2) Die Beitreibung von Abgaben (§§ 12, 12a), Umlagen (§ 22) und den nach der Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 27. Juli 1957) an Ausgleichskassen abzuführenden Ersparnisbeträgen kann nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt werden.

§ 22 § 24