Gesetze / Milch- und Fettgesetz
MilchFettG§ 23 Anfechtungsverfahren und Beitreibung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/23#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des § 12 und auf Grund einer auf § 12 beruhenden Rechtsverordnung erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/23#abs-2 (2) Die Beitreibung von Abgaben (§§ 12, 12a), Umlagen (§ 22) und den nach der Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 27. Juli 1957) an Ausgleichskassen abzuführenden Ersparnisbeträgen kann nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 MilchFettG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gießen, 29.09.2010 – 2 K 1417/09.GIZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.