Gesetze / Milch- und Fettgesetz
MilchFettG§ 14 Beteiligung der Milchwirtschaft und der Verbraucher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/14#abs-1 (1) Vereinigungen (Marktgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder ähnliche Vereinigungen), die sich in den Ländern aus den Organisationen der an der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher freiwillig zur gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen gebildet haben, können von den obersten Landesbehörden als Landesvereinigungen anerkannt werden; sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zur Vorbereitung und technischen Durchführung der nach diesem Teil und der nach § 20 Abs. 1 und 3, §§ 22 und 24 zu treffenden Maßnahmen herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/14#abs-2 (2) Die Anerkennung als Landesvereinigung und die Heranziehung nach Absatz 1 können nur erfolgen, wenn die Vereinigung folgende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihr durchzuführenden Aufgaben der Aufsicht der obersten Landesbehörde unterstellt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/14#abs-3 (3) Der Landesvereinigung dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchFettG/14#abs-4 (4) Die Landesvereinigung untersteht, soweit sie zur Mitwirkung nach Absatz 1 herangezogen wird, der Aufsicht der obersten Landesbehörde. Diese hat darüber zu wachen, daß die Vereinigung ihre Aufgaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung erfüllt.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 193 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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