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MietSchVO NRW

§ 1 Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MietSchVO%20NRW/1#abs-1 (1) Die Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MietSchVO%20NRW/1#abs-2 (2) Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 oder § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besonders gefährdet ist, bestimmen sich jeweils nach der Anlage zu dieser Verordnung. Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 577a Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt acht Jahre.

§ 2