Gesetze / Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
MietRVerbGArt 6 § 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 16.01.2004 – 4 S 100/03Zitiert von 2
- VG Hamburg, 05.04.2023 – 19 K 1108/21
- LG Berlin, 03.07.2014 – 67 S 121/14Zitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 24.08.2023 – Vf. 38-VII-21
- VGH Bayern, 26.07.2021 – 12 B 21.913Zitiert von 11
- VG Freiburg, 17.04.2020 – 4 K 4710/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2018 – L 31 AS 2758/16 NZBZitiert von 3
- LG Berlin, 07.12.2017 – 67 S 218/17Zitiert von 10
- VG Berlin, 15.11.2017 – 6 K 594.17Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 § 1 MietRVerbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MietRVerbG/6-1#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Als Aufgabe des Wohnzweckes im Sinne des Satzes 1 ist es auch anzusehen, wenn Wohnraum zum Zwecke einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen verwendet werden soll. Einer Genehmigung bedarf es nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MietRVerbG/6-1#abs-2 (2) Die Genehmigung kann auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Ist die Wirksamkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln.