Gesetze / Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
MietRVerbGArt 6 § 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MietRVerbG/6-2#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet oder überläßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MietRVerbG/6-2#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 6 § 2 MietRVerbG →
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