§ 12 Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/12#abs-1 (1) Die Mindestlohnkommission wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle untersteht insoweit fachlich der oder dem Vorsitzenden der Mindestlohnkommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/12#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle wird bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als selbständige Organisationeinheit eingerichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/12#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle informiert und berät als Informationsstelle für den Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen zum Thema Mindestlohn.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiLoG/12#abs-4 (4) Die durch die Tätigkeit der Mindestlohnkommission und der Geschäftsstelle anfallenden Kosten trägt der Bund.