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Art 138 Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/138#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/138#abs-2 (2) Bevor die EBA Aufgaben im Sinne von Absatz 1 überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a) den Umfang der zu übertragenden Aufgabe,

b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und

c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die EBA.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/138#abs-3 (3)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/138#abs-4 (4)

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