Art 138 Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/138#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/138#abs-2 (2) Bevor die EBA Aufgaben im Sinne von Absatz 1 überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:
a) den Umfang der zu übertragenden Aufgabe,
b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und
c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die EBA.
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Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/138#abs-4 (4)