(1)
(2) Bevor die EBA Aufgaben im Sinne von Absatz 1 überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:
a) den Umfang der zu übertragenden Aufgabe,
b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und
c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die EBA.
(3)
(4)