Art 138 MiCA — Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden

MiCA

Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2) Bevor die EBA Aufgaben im Sinne von Absatz 1 überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a) den Umfang der zu übertragenden Aufgabe,

b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und

c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die EBA.

(3)

(4)