Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz
MfGArt 23 Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, soweit für einzelne Aufgabenbereiche nicht andere Staatsministerien zuständig sind. Vorschriften über die Beteiligung anderer Behörden bleiben unberührt.