Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art. 23 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, soweit für einzelne Aufgabenbereiche nicht andere Staatsministerien zuständig sind. Vorschriften über die Beteiligung anderer Behörden bleiben unberührt.

←Art. 22 →Art. 24