Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

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Art 24 Abgrenzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/24#abs-1 (1) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/24#abs-2 (2) Ernährungswirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aufnehmen, be- oder verarbeiten, können auch nach Maßgabe des Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) gefördert werden.

Art 23 Art 25