nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 23 MfG (Bayern) — Zuständigkeiten

Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, soweit für einzelne Aufgabenbereiche nicht andere Staatsministerien zuständig sind. Vorschriften über die Beteiligung anderer Behörden bleiben unberührt.