Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz
MfGArt 15 Finanzierungshilfen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/15#abs-1 (1) Für Unternehmensgründungen, für Unternehmensübernahmen sowie zur Erhaltung und Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen (z.B. durch Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Modernisierung und Erweiterung) können Finanzierungshilfen in Form von Zuwendungen im Sinn des Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 193), (z.B. Zinszuschüsse, zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse), in Form von Risikoübernahmen (z.B. Haftungsfreistellungen, Bürgschaften) gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/15#abs-2 (2) An Vorhaben im Sinn von Abs. 1 besteht in der Regel ein volkswirtschaftliches oder sozialpolitisches Interesse im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern – BÜG – (BayRS 66-1-F) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/15#abs-3 (3) Für Risikoübernahmen können Haftungsfonds eingerichtet werden. Zur Dotierung von Haftungsfonds können Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden.