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# Art 15 MfG (Bayern) — Finanzierungshilfen

Mittelstandsförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Unternehmensgründungen, für Unternehmensübernahmen sowie zur Erhaltung und Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen (z.B. durch Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Modernisierung und Erweiterung) können Finanzierungshilfen in Form von Zuwendungen im Sinn des Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 193), (z.B. Zinszuschüsse, zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse), in Form von Risikoübernahmen (z.B. Haftungsfreistellungen, Bürgschaften) gewährt werden.

(2) An Vorhaben im Sinn von Abs. 1 besteht in der Regel ein volkswirtschaftliches oder sozialpolitisches Interesse im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern – BÜG – (BayRS 66-1-F) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Für Risikoübernahmen können Haftungsfonds eingerichtet werden. Zur Dotierung von Haftungsfonds können Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden.

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Zitiervorschlag: Art 15 MfG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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