Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art 2 Fördergrundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/2#abs-1 (1) Die Förderung soll Anstoß zu Eigeninitiative geben sowie geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/2#abs-2 (2) Mittelstandsrelevante Maßnahmen sollen aufeinander abgestimmt werden. Dabei sollen Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/2#abs-3 (3) Finanzielle Fördermaßnahmen werden nach Maßgabe des Haushalts und der jeweils einschlägigen Förderrichtlinien gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/2#abs-4 (4) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/2#abs-5 (5) Dieses Gesetz regelt die Fördermaßnahmen nicht abschließend.

Art 1 Art 3