Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 18 Ausfall des Messstellenbetreibers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür keine über die in § 7 genannten hinausgehenden Entgelte in Rechnung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 71 Absatz 3 zu bestimmen.
Änderungsverlauf
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.