Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-1 (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-2 (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-3 (3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-4 (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250 000 Euro.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-5 (5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.