Gesetze / Mess- und Eichverordnung

MessEV

§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-1 (1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

1.
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle ergeben und
2.
Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-2 (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-3 (3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

1.
Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers oder
2.
Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-4 (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250 000 Euro.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/44#abs-5 (5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.

§ 43 § 45