Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/29#abs-1 (1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Auswertung von Dosimetersonden eines Dosimeters ausgestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur ausgegeben werden, wenn
Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/29#abs-2 (2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswerten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/29#abs-3 (3) Elektronische Personendosimeter dürfen für Messungen, in denen die Personendosis mit einem Dosimeter nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung zu messen ist, nur von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Feststellung der Personendosis der jeweiligen Person muss im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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