Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 24 Vermutungswirkung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/24#abs-1 (1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/24#abs-2 (2) (weggefallen)