Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die anerkennende Stelle ist zuständig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 293 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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