nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 MeldeVO (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeine Datenübermittlung

Meldeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die grundsätzlich vorhandenen notfallmedizinischen Kapazitäten (Versorgungskapazitäten) und Leistungsgruppen zu übermitteln. Der Umfang der zu übermittelnden Daten ergibt sich aus dem digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2. Die übermittelten Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.