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# § 23 MeldDV (Bayern) — Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk

Meldedatenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung sollen dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung, einem Todesfall oder einer Namensänderung folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101a bis 0105a,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

Geburtsdatum

0601,

5.

derzeitige und letzte frühere Anschrift

1200 bis 1213a,

6.

Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen

1301, 1306,

1308, 1309,

7.

Sterbedatum

1901.

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, verarbeitet werden. Der Bayerische Rundfunk und die gemeinsame Verwaltungsstelle haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 23 MeldDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/23

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