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# § 19 MeldDV (Bayern) — Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden

Meldedatenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung übermitteln den zuständigen bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen bei einem Zu- oder Wegzug oder einem Sterbefall folgende Daten eines volljährigen Einwohners, soweit dies zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren erforderlich ist:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101a bis 0105a,

2.

Vornamen

0301 bis 0302,

3.

Geburtsdatum

0601,

4.

derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)

1200 bis 1213,

5.

Einzugsdatum und Auszugsdatum

1301, 1306,

6.

Ehegatte oder Lebenspartner

a)

Familienname

1501a, 1517a,

b)

Vornamen

1503, 1519,

c)

derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde

1200 bis 1213a,

1508, 1524,

d)

Sterbedatum

1516, 1532,

7.

Sterbedatum

1901,

8.

Anzahl der minderjährigen Kinder.

Das Gleiche gilt bei Änderung der in Satz 1 Nr. 8 genannten Daten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren verwenden. Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Datenübermittlung, zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 19 MeldDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/19

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