Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 11 Datenübermittlungen an die Schulverwaltungsbehörden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/11#abs-1 (1) Die Meldebehörden dürfen zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht (Vollzeit- und Berufsschulpflicht) Daten an die zuständigen Schulverwaltungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie an die schulverwaltenden Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Schulträger) übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/11#abs-2 (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt zum 1. September eines Jahres von den im darauffolgenden Jahr schulpflichtig werdenden Kindern sowie monatlich anlässlich der Anmeldung von Schulpflichtigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

Familienname,

Vornamen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

derzeitige Staatsangehörigkeiten,

derzeitige Anschriften,

Daten der gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a, b, c, d, h des Bundesmeldegesetzes und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm

§ 10 § 12