Gesetze / Medien-Fortbildungsverordnung
MedienFortbV§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/2#abs-1 (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/2#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien und damit die Befähigung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/2#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien wahrnehmen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/2#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien.