Gesetze / Medien-Fortbildungsverordnung
MedienFortbV§ 3 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/3#abs-1 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien umfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/3#abs-2 (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/3#abs-3 (3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/3#abs-4 (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/3#abs-5 (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs nach § 6 zu prüfen.