Gesetze / Medien-Fortbildungsverordnung
MedienFortbV§ 23 Wiederholen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/23#abs-1 (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/23#abs-2 (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/23#abs-3 (3) Wurde im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs schlechter als ausreichend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen.