§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LG Frankfurt am Main, 07.05.2014 – 2-06 O 271/13
- LAG Hamm, 16.10.2015 – 17 Sa 696/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2015 – 6 U 110/14
- BGH, 21.09.2017 – IX ZR 34/17Haftung eines Mediators: Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators als Rechtsdienstleistung, Pflichtverletzungen bei Erarbeitung einer einverständlichen EhescheidungsfolgenvereinbarungZitiert von 4
- LG Hamburg, 16.08.2023 – 407 HKO 71/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/2#abs-1 (1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/2#abs-2 (2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/2#abs-3 (3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/2#abs-4 (4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/2#abs-5 (5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/2#abs-6 (6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.