§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/1#abs-1 (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/1#abs-2 (2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 MediationsG →
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- BAG, 19.07.2016 – 2 AZR 637/15Zulässigkeit der Berufung - DruckkündigungZitiert von 32
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- KG, 24.05.2023 – 26 U 78/21Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 15.03.2017 – 9a Sa 16/17
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2015 – 6 U 110/14
- VG Göttingen, 27.10.2014 – 2 B 986/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.