§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 21.09.2017 – IX ZR 34/17Haftung eines Mediators: Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators als Rechtsdienstleistung, Pflichtverletzungen bei Erarbeitung einer einverständlichen EhescheidungsfolgenvereinbarungZitiert von 4
- BGH, 14.01.2016 – I ZR 98/15Rechtsschutzversicherung: Abhängigmachung des Versicherungsschutzes von einer vorgängigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens
- OLG Celle, 26.08.2025 – 2 ORs 96/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/3#abs-1 (1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/3#abs-2 (2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/3#abs-3 (3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/3#abs-4 (4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/3#abs-5 (5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.