Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
MedHygV§ 9 Hygienebeauftragte in der Pflege
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/9#abs-1 (1) Hygienebeauftragte in der Pflege in den Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 fungieren als Multiplikatoren hygienerelevanter Bereiche auf den Stationen oder in den Funktionsbereichen. Sie unterstützen die Hygienefachkräfte bei der Umsetzung von Hygienemaßnahmen. Sie wirken bei der Erstellung bereichsspezifischer Hygienestandards, der Umsetzung und Schulung von Hygienepraktiken sowie bei der Erkennung und organisatorischen Bewältigung von Ausbruchsgeschehen mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/9#abs-2 (2) Hygienebeauftragte in der Pflege sind Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege führen und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/9#abs-3 (3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 soll mindestens eine Hygienebeauftragte oder einen Hygienebeauftragten in der Pflege bestellen. In Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen soll für jede Fachabteilung eine gesonderte Hygienebeauftragte oder ein Hygienebeauftragter in der Pflege bestellt werden.