§ 9 MedHygV (Brandenburg) — Hygienebeauftragte in der Pflege

Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hygienebeauftragte in der Pflege in den Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 fungieren als Multiplikatoren hygienerelevanter Bereiche auf den Stationen oder in den Funktionsbereichen. Sie unterstützen die Hygienefachkräfte bei der Umsetzung von Hygienemaßnahmen. Sie wirken bei der Erstellung bereichsspezifischer Hygienestandards, der Umsetzung und Schulung von Hygienepraktiken sowie bei der Erkennung und organisatorischen Bewältigung von Ausbruchsgeschehen mit.

(2) Hygienebeauftragte in der Pflege sind Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege führen und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.

(3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 soll mindestens eine Hygienebeauftragte oder einen Hygienebeauftragten in der Pflege bestellen. In Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen soll für jede Fachabteilung eine gesonderte Hygienebeauftragte oder ein Hygienebeauftragter in der Pflege bestellt werden.