Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

MedHygV

§ 8 Hygienebeauftragte Ärztin und hygienebeauftragter Arzt

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/8#abs-1 (1) Die hygienebeauftragte Ärztin oder der hygienebeauftragte Arzt ist Ansprechperson sowie Multiplikator und unterstützt das Hygienefachpersonal im jeweiligen Verantwortungsbereich. Sie oder er wirkt bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention mit und regt Verbesserungen der Hygienepläne und Funktionsabläufe an. Sie oder er wirkt außerdem bei der hausinternen Fortbildung des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene mit. Zur Erfüllung der Aufgaben ist eine Freistellung von den üblicherweise ausgeübten Tätigkeiten entsprechend dem Umfang erforderlich, um die Aufgaben nach Satz 1 bis 3 wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/8#abs-2 (2) Als hygienebeauftragte Ärztin oder als hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer eine Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt erhalten hat und an einer von einer Landesärztekammer anerkannten strukturierten curriculären Fortbildung als hygienebeauftragter Arzt beziehungsweise als hygienebeauftragte Ärztin teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/8#abs-3 (3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 hat mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. In Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen ist für jede Fachabteilung eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt zu bestellen. Verbindlicher Orientierungsmaßstab ist die Empfehlung der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 § 9