Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

MedHygV

§ 12 Zutritts- und Einsichtsrecht

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/12#abs-1 (1) Die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker, die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sowie die Hygienefachkräfte haben im Rahmen ihres Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnisses das Recht, alle zur medizinischen Einrichtung gehörenden Geschäfts- und Betriebsräume einschließlich aller begehbaren Anlagen zu betreten. Darüber hinaus haben sie ein Einsichtsrecht in alle Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen, aus denen Informationen für eine grundsätzliche hygienerelevante Beurteilung entnommen werden kann. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die Patientenakten. Das Zutritts- und Einsichtsrecht ist ausschließlich für die zur Erfüllung der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/12#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen zur Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker, der hygienebeauftragten Ärztin oder dem hygienebeauftragten Arzt und der Hygienekommission jährlich, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/12#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen und Bewertungen nach § 11 sowie die resultierenden Maßnahmen sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen und den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte auf Verlangen vorzulegen.

§ 11 § 13