Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 5 Ausnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/5#abs-1 (1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf

1.
zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung,
2.
im Einzelfall aus besonderen Gründen von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3

Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/5#abs-2 (2) Bei Fahrzeugen für Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.

§ 4 § 6