Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
MbBO§ 13 Linienführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/13#abs-1 (1) Die Linienführung des Fahrwegs soll fahrdynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/13#abs-2 (2) Die Längsneigung des Fahrwegs darf 100 v.T. nicht überschreiten. In Bereichen, in denen stehende Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern sind, sowie im Bahnsteigbereich dürfen Längsneigungen von 5 v.T. nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/13#abs-3 (3) Die Querneigung des Fahrwegs darf 12 Grad nicht überschreiten. Im Einzelfall kann das Eisenbahn-Bundesamt eine Querneigung bis zu 16 Grad zulassen, wenn in diesem Fahrwegbereich ein Halt auf freier Strecke in der Regel ausgeschlossen ist. Im Bahnsteigbereich sind im stehenden Fahrzeug nicht mehr als 3,4 Grad Querneigung zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/13#abs-4 (4) Beim Befahren von Bogen darf die unausgeglichene Seitenbeschleunigung des Fahrzeugs nach bogenaußen nicht mehr als 1,5 m/s(hoch)2, im Weichenbereich nicht mehr als 2,0 m/s(hoch)2, betragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/13#abs-5 (5) Die Beschleunigung und die Verzögerung des Fahrzeugs in Längsrichtung dürfen 1,5 m/s(hoch)2 nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/13#abs-6 (6) Die Vertikalbeschleunigung des Fahrzeugs soll auf Kuppen 0,6 m/s(hoch)2 und in Wannen 1,2 m/s(hoch)2 nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/13#abs-7 (7) Höhengleiche Kreuzungen mit systemfremden Verkehrswegen sind nicht zulässig; dies gilt nicht innerhalb von Instandhaltungs- und Abstellanlagen.