nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 25 MbBO — Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unternehmer hat Unfälle und sonstige gefährliche Ereignisse unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt gemäß Satz 2 zu melden. Dabei hat er Zeit, Ort, Art und Umfang des Ereignisses mitzuteilen.

(2) Der Unternehmer hat Daten, die zur Aufklärung von Unfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen erforderlich sind, aufzuzeichnen. Dazu gehören Angaben über Ort, Zeit, Geschwindigkeit, sicherheitsrelevante Bedienhandlungen und Systemzustände sowie Meldungen zur Fahrtsicherung.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens 5 Arbeitstage nach Meldung an das Eisenbahn-Bundesamt aufzubewahren und diesem auf Verlangen vorzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 25 MbBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
