§ 21 Mautdienstregister
Stand: 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/21#abs-1 (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/21#abs-2 (2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/21#abs-3 (3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/21#abs-4 (4) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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