§ 3 Europäischer elektronischer Mautdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 so zu betreiben, dass der europäische elektronische Mautdienst (Mautdienst) ermöglicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die elektronischen Mautsysteme von Bund und Ländern müssen den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11), entsprechen.
Änderungsverlauf
-
08.06.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.