§ 23 Beurteilung und Kennzeichnung von Interoperabilitätskomponenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beurteilung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten hat durch den Hersteller selbst oder durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach Anhang IV Nummer 1 der Entscheidung 2009/750/EG zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten ist von den für die Erhebung einer Maut im Bund und in den Ländern zuständigen Behörden oder durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach Anhang IV Nummer 2 der Entscheidung 2009/750/EG vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Interoperabilitätskomponenten können vom Hersteller oder Anbieter mit dem CE-Zeichen versehen werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Konformitätserklärungen oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen sind vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Anbieter oder einem Bevollmächtigen nach Maßgabe des Anhanges IV der Entscheidung 2009/750/EG zu erstellen. Der Inhalt der Erklärungen muss Anhang IV Nummer 3 der Entscheidung 2009/750/EG entsprechen. Aus den Erklärungen muss hervorgehen, ob sie die Konformität mit Spezifikationen oder die Gebrauchstauglichkeit betreffen.
Änderungsverlauf
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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