§ 22 Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in elektronische Mautsysteme nach § 1 eingegliedert sind oder eingegliedert werden sollen und von denen die Interoperabilität dieser elektronischen Mautsysteme unmittelbar oder mittelbar abhängt. Hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Produkte, insbesondere Software, handeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG sowie der für die jeweiligen Interoperabilitätskomponenten geltenden Gesetze erfüllen (Konformität der Interoperabilitätskomponenten).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnittstellen, muss vom Hersteller oder Anbieter nachgewiesen werden, dass sie in der Lage sind, während des Betriebs die Mauterhebung nach Maßgabe der in den Gebietsvorgaben festgelegten Anforderungen an die Dienstleistungsqualität zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten).
Änderungsverlauf
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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