§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem gehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst
nach Maßgabe besonderer Vorschriften des Bundes und der Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
Änderungsverlauf
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.