§ 19 Mautbuchungsnachweise
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/19#abs-1 (1) Berechnen die zugelassenen Anbieter die für die Fahrzeuge ihrer Nutzer geschuldete Maut, können Bund und Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen
Berechnet die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die für die Fahrzeuge der Nutzer eines Anbieters geschuldete Maut, können Bund und Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/19#abs-2 (2) Bei mikrowellengestützten Mautsystemen im Sinne des § 2 Nummer 3 müssen die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den zugelassenen Anbietern die Buchungsnachweise für die Maut übermitteln, die für die jeweiligen Nutzer der Anbieter angefallen sind.