Gesetze / Mautsystemgesetz

MautSysG

§ 15 Rechte und Pflichten der Nutzer

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nutzer können am Mautdienst über einen zugelassenen Anbieter teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nutzer haben sicherzustellen, dass alle gegenüber ihrem Anbieter gemachten Angaben zu Nutzer und Fahrzeug zutreffend sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nutzer haben sicherzustellen, dass das Fahrzeuggerät ihres Fahrzeuges während des Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nutzer haben Fahrzeuggeräte entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters zu benutzen oder haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuggeräte entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters benutzt werden. Satz 1 gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderlichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nach Maßgabe der jeweiligen der Erhebung einer Maut zu Grunde liegenden Vorschriften erfüllt der Nutzer mit der Zahlung der Maut an seinen Anbieter seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörde.

§ 13 § 15