§ 15 Rechte und Pflichten der Nutzer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nutzer können am Mautdienst über einen zugelassenen Anbieter teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nutzer haben sicherzustellen, dass alle gegenüber ihrem Anbieter gemachten Angaben zu Nutzer und Fahrzeug zutreffend sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nutzer haben sicherzustellen, dass das Fahrzeuggerät ihres Fahrzeuges während des Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nutzer haben Fahrzeuggeräte entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters zu benutzen oder haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuggeräte entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters benutzt werden. Satz 1 gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderlichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nach Maßgabe der jeweiligen der Erhebung einer Maut zu Grunde liegenden Vorschriften erfüllt der Nutzer mit der Zahlung der Maut an seinen Anbieter seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörde.
Änderungsverlauf
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.