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§ 4 MauerG — Antragsfrist

Mauergrundstücksgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.